
2 Mose 21
1  Das sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2  So du einen hebrischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre lang dienen, und im siebenten soll er unentgeltlich freigelassen werden.
3  Ist er allein gekommen, so soll er auch allein entlassen werden; ist er aber verehelicht gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4  Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und diese hat ihm Shne oder Tchter geboren, so soll das Weib samt ihren Kindern seinem Herrn gehren; er aber soll allein entlassen werden.
5  Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb,
6  ich will nicht freigelassen werden, so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tr oder den Pfosten und durchbohre ihm seine Ohren mit einem Pfriem, da er ihm diene ewiglich.
7  Verkauft jemand seine Tochter als Magd, so soll sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
8  Mifllt sie ihrem Herrn, also da er sie nicht heiratet, so lasse er sie loskaufen; aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er keine Macht, wenn er ihr untreu wird.
9  Vermhlt er sie aber seinem Sohne, so soll er nach der Tchter Recht mit ihr handeln.
10  Nimmt er sich aber eine andere, so soll er jener an Nahrung, Kleidung und der ehelichen Pflicht nichts abbrechen.
11  Tut er diese drei Stcke nicht an ihr, so soll sie umsonst, unentgeltlich frei werden.
12  Wer einen Menschen schlgt, da er stirbt, der soll des Todes sterben.
13  Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.
14  Wenn aber jemand gegen seinen Nchsten so aufgebracht war, da er ihn vorstzlich umgebracht hat, so sollst du ihn von meinem Altar wegnehmen, damit er sterbe.
15  Wer seinen Vater oder seine Mutter schlgt, der soll des Todes sterben.
16  Wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder so, da man ihn noch in seiner Hand findet, der soll des Todes sterben.
17  Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll des Todes sterben.
18  Wenn Mnner miteinander hadern, und einer schlgt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, da er nicht stirbt, aber zu Bette liegen mu;
19  und wenn er soweit wieder hergestellt wird, da er auf einen Stock gesttzt ausgehen kann, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unschuldig sein; nur soll er ihn fr die Versumnis entschdigen und ihn vollstndig heilen lassen.
20  Und wer seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlgt, so da sie ihm unter der Hand sterben, der soll bestraft werden;
21  stehen sie aber nach einem oder zwei Tagen wieder auf, so soll er nicht bestraft werden, weil es sein eigener Schade ist.
22  Wenn Mnner sich zanken und stoen ein schwangeres Weib, da eine Fehlgeburt entsteht, aber sonst kein Schade, so mu eine Geldstrafe erlegt werden, wie sie der Ehemann des Weibes festsetzt; und man soll sie auf richterliche Entscheidung hin geben.
23  Wenn aber ein Schaden entsteht, so sollst du ihn ersetzen; Seele um Seele,
24  Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fu um Fu,
25  Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26  Wenn jemand seinem Knecht oder seiner Magd ein Auge ausschlgt, so soll er sie freilassen zur Entschdigung fr das Auge.
27  Desgleichen, wenn er dem Knecht oder der Magd einen Zahn ausschlgt, soll er sie auch freilassen fr den Zahn.
28  Wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau zu Tode stt, so soll man ihn steinigen und sein Fleisch nicht essen; der Eigentmer des Ochsen aber bleibe unbestraft.
29  Ist aber der Ochs seit mehreren Tagen stig gewesen und wurde sein Herr deshalb verwarnt, hat ihn aber doch nicht in Verwahrung getan, so soll der Ochs, der einen Mann oder eine Frau gettet hat, gesteinigt werden, und auch sein Herr soll sterben.
30  Wird ihm aber ein Lsegeld auferlegt, so soll er zur Erlsung seiner Seele soviel geben, als man ihm auferlegt.
31  Stt er einen Sohn oder eine Tochter, so soll man ihn auch nach diesem Rechte behandeln.
32  Wenn aber der Ochs einen Knecht stt oder eine Magd, so soll man ihrem Herrn dreiig silberne Schekel bezahlen; der Ochs aber mu gesteinigt werden.
33  Wenn jemand eine Zisterne abdeckt oder eine solche grbt und deckt sie nicht zu, und es fllt ein Ochs oder Esel hinein,
34  so hat der Zisternenbesitzer den Eigentmer des Viehes mit Geld zu entschdigen, das Aas aber mag er behalten.
35  Wenn jemandes Ochs den Ochsen eines anderen zu Tode stt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36  Wute man aber, da der Ochs schon seit etlichen Tagen stig war und hat sein Herr ihn doch nicht in Verwahrung getan, so soll er den Ochsen ersetzen und das Aas behalten.
